Donnerstag, 21. November 2013

Eurovision Song Contest – Abstimmungsmodalitäten Teil III - Die Jury

Mit Vehemenz und Verbissenheit widmet sich die EBU bzw. ihre Reference-Group seit 2008 den Belangen der Jury. Im Regelwerk zur 59. Ausgabe des Eurovision Song Contest 2014 umfasst die Beschreibung des Jury-Einsatzes 3 von insgesamt 6 Seiten. Die in den Medien angekündigte „Transparenz“ und „Strenge“ bezieht sich somit in erster Linie auf den Einsatz der Experten-Jury.

Hierzu schon mal einen ersten Stolperstein vorweg: Bei der genaueren Beschreibung dieses Einsatzes wird stets auf ein „Green Document“ verwiesen, das dem Leser vorenthalten wird:

Siehe Punkt 1.3.1 „Each National Jury shall vote in accordance with the instructions included in the so-called „Green Document“ und 

Punkt 1.3.2. „The National Juries shall watch the live transmission of the second Dress Rehearsals and proceed to vote in accordance with the EBU's instructions in the so-called „Green Document“.

Mit Punkt 1.3.3 werden Pflichten und Vorgehensweise der Juroren beschrieben, ich fasse zusammen: Die Jury votet stets bei der Generalprobe der Shows, also einen Tag vorher. Sie müssen bestätigen, dass sie die Regeln einhalten und unabhängig abstimmen. In jedem Teilnehmerland muss unter Beaufsichtigung eines Notars der Juryvorsitzende das Gesamtergebnis der 5 Juroren mit einem Computer errechnen, das Ergebnis auf ein Blatt Papier schreiben und per Fax an „the pan-European televoting partner“ schicken. Jury-Vorsitzende und Notare müssen sich während der Show verfügbar halten, um bei etwaigen Unstimmigkeiten Rede und Antwort zu stehen.

Unter Punkt 1.3.1 ist vorgegeben, wer Juror sein darf: „Radio DJ, artist, composer, author of lyrics or music producer.“ Im Gegensatz zur Zusammensetzung der Reference-Group möchte man hier Ausgewogenheit „in terms of gender, age and background.“ 6 Jahre hat man uns also eine Experten-Jury vorgegaukelt und erst jetzt macht man sich Gedanken zu seiner Zusammensetzung! Dennoch heißt das: Keine Musikredakteure wie in früheren Zeiten, keine Musikjournalisten, keine Musikwissenschaftler oder Musikblogger. Die zugelassenen Berufsgruppen dürften alle der Musikindustrie und einem Label nahe stehen, sie bewerten also entweder ihre Kollegen oder ihre Konkurrenz. 

Da könnte so mancher Juror schon im vorauseilenden Gehorsam zur Selbstzensur neigen. Um so mehr, weil ihre Namen bereits am 01.05. veröffentlicht (Punkte 1.3.1) und ihre gesamten Ergebnisse im Anschluss an den ESC auf einer Homepage präsentiert werden sollen. Wie unabhängig und frei die Juroren bei dieser Regelung urteilen, sei dahin gestellt.

Ausgerechnet beim Urteil selbst können sie Kreativität und Individualität walten lassen. Möglicherweise wird das nach 20 Jahren Castingshows niemand fragwürdig finden. Ich möchte aber zu bedenken geben, dass es hier um einen internationalen Musikwettbewerb geht, in dem Länder mit unterschiedlichen Traditionen konkurrieren. Da sollte das Regelwerk ein paar Kriterien bieten, die den unterschiedlichen „europäischen“ Traditionen und Musikmärkten verpflichtet sind. Oder man macht ein paar Vorgaben, die für Sänger, Komponisten und Autoren eine Herausforderung darstellen.

Das Regelwerk bietet nichts dergleichen. Den Juroren wird lediglich eine Verhaltens- und Vorgehensweise vorgeschrieben, ansonsten müssen sie bei der Bewertung mit noch mehr Irratonalität und Willkür ans Werk gehen als das Publikum. Votet nämlich das Publikum nur für 1 oder 2 Lieblingssongs, müssen die Juroren ALLE - meist gleichförmigen - Popstücke in eine Rangordnung bringen. Ohne irgendeinen Bezugsrahmen wird es schwierig, ihre Bewertung im Zweifelfall nachvollziehbar zu machen. Aus genau diesem Grund könnte die Reference-Group mit gleicher Irrationalität und Willkür ungeliebten Ländern Missbrauch unterstellen…

Da die Juroren zudem eine Show bewerten, die gar nicht im TV übertragen wird, nämlich die Generalprobe, entzieht sich das alles auch einer Kontrolle des Publikums. (Aus diesem Grund glaube ich übrigens nicht mehr, dass die Jury-Sieger im Finale noch live singen.)

Die wichtigste Frage lässt das Regelwerk am Ende offen, und genau an dieser entzündete sich der Protest: Wer kontrolliert eigentlich, dass das deutsche Unternehmen Digame, hier „the pan-European televoting partner“, am Ende nicht die Zahlen manipuliert? Zur Erinnerung: Die europäischen Daten von Telefonvoter und Jury laufen alle in einem einzigen Privatunternehmen auf, und zwar digame mobile GmbH in Köln. Unter Beobachtung der PWC werden sie gesammelt und wieder distribuiert und dann im TV vorgetragen. Um wirklich jedes Haar in der Suppe auszuschließen müsste aus jedem Teilnehmerland ein Notar zur Prüfung nach Deutschland abgeordnet werden. Aber DAS Thema wird einfach ausgespart. Insofern scheint es immer noch Grauzonen für interne Absprachen zu geben.

Fazit: Für einen internationalen Wettbewerb sind die unausgewogene Zusammensetzung der Reference-Group und ihre Vorgaben im Regelwerk unbillig und diskriminierend. Die Telefonvoter werden über den Tisch gezogen, ihre Mitsprache wurde auf ein Minimum begrenzt. Der Einsatz der Jury dient aller Wahrscheinlichkeit nach rein statistischen Zwecken. Im Regelwerk werden sie schon vor ihrem Einsatz mit Verhaltensregeln eingeschüchtert. Anders ist die Drohgebärde unter Paragraph 1.3.3 nicht zu verstehen: „If it appears that votes are casted only in the intent to abuse the voting system or to false the final results or have not been undertaken in accordance with the Green Document, the EBU [und ihre Partner] reserve the right to remove such votes for allocating the ranks“.

Die Reference-Group scheint sich als eine Art westeuropäische Polizei zu verstehen. Ihre seit 2008 so vehement verteidigte Experten-Jury täuscht das Image von musikalischer Kompetenz nur vor. Denn in diesem von der EBU herausgegebenen Regelwerk zum Musikwettbewerb wird die Musik mit keiner Silbe erwähnt. Von dem Musikwettbewerb bleibt bestenfalls ein Länderwettbewerb übrig.

Teil I - Einleitung 
Teil II - Das Telefonvoting

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